Fragen rund um den Schadensfall? Wir antworten!

Hier finden Sie in unseren FAQ´s eine Sammlung zu den verschiedenen Themen rund um den Schadensfall und dessen Regulierung.

Schadensminderungspflicht

Als Unfallgeschädigter und Anspruchsteller haben Sie nach dem Gesetzt § 254 BGB eine sogenannte Schadensminimierungspflicht, d.h. Sie als Unfallgeschädigter haben die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten bzw. abzuwenden. Ferner sind Sie in der Regel auch dazu verpflichtet, die Unfallfolgen möglichst zeitnah zu beseitigen. Aus diesem Grund sollten Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug möglichst schnell nach dem Unfallereignis beseitigen und in die Werkstatt bringen, damit nicht unnötige Ausfallzeiten und somit vermeidbare Schäden entstehen. Generell wird verlangt, das im Falle einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Preisvergleiche durchgeführt werden, um zu vermeiden das ein zu teures Fahrzeug angemietet zu haben.

Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge genügen lediglich bis zu einer Schadenhöhe von ca. 700,00 EUR, auch wenn einige Versicherungen der Meinung sind das die Grenze bei 1.000,00 EUR oder noch höher liegt. Bis zu der Bagatellgrenze von 700,00 EUR genügt meist die Erstellung eines Kostenvoranschlages aus.

Wenn der Schaden jedoch höher ist, sind viele Dinge zu beachten. Ein Kostenvoranschlag besitzt nur sehr bedingt beweissichernde Eigenschaften. Das Kfz Unfallgutachten berücksichtigt alle Schadenbedingten Positionen einschließlich Reparaturdauer, Wertminderung, Restwert und Wiederbeschaffungswert , da der Kfz Reparaturkostenvoranschlag ausschließlich die Reparaturkostenhöhe berücksichtigt. Das Kfz Gutachten berücksichtigt Fragen zum Schadenhergang (Plausibilität und z.T. Kausalität).

Das Gutachten unterscheidet sachgerecht zwischen instandsetzen und erneuern. Im Unterschied zum kfz Kostenvoranschlag enthält das Kfz Unfallgutachten Alle unfallbedingten Positionen. Im KVA werden einige Punkte gerne übersehen.
Kostenvoranschläge werden unentgeltlich erbracht, letztlich zulasten der Kfz-Werkstatt und später oft auch des Geschädigten.
Die Gutachterkosten sind vom Regulierungspflichtigen Versicherer zu zahlen. Der Kostenvoranschlag stellt das verbindliche Versprechen dar, die Reparatur zu einem festen Preis durchzuführen. Beim Kostenvoranschlag trägt das Prognoserisiko daher der Kfz-Betrieb.
Ein Kfz Gutachten kann im laufe der Reparatur angepasst werden, sodass alle Kosten von der Versicherung übernommen werden.

Rechtsanwalt

Es empfiehlt sie zuerst einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Es sollten dann die Beweise gesichert bzw. zusammen getragen werden. Bei der Beweissicherung unterstützen wir Sie. Hierzu nehmen wir den Schaden an Ihrem Fahrzeug auf und dokumentieren den Unfallhergang ordnungsgemäß. Erst nachdem die Schuldfrage gerichtlich oder außergerichtlich geklärt wurde, werden eventuell weitere Gutachten benötigt.

Wertsteigerung 

Werden bei der Reparatur Ihres verunfallten Fahrzeuges Neuteile eingebaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, so erhält in der Regel Ihr Kfz eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen. Der Ausgleich dieser Wertsteigerung dienen die Abzüge „Neu für Alt“, welche dem Schadensverursacher gutgeschrieben werden. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Von den Kosten der Ersatzteilkomponenten und Lackierung wird ein dem Alter entsprechender Abzug erstellt, dem „Neu für Alt“. Die Reparatur des Fahrzeuges soll den Geschädigten nicht schlechter aber auch nicht besserstellen, als vor dem Unfall.

Restwert

Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Keinesfalls kann der Restwert dadurch ermittelt werden, dass vom Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten in Abzug gebracht werden. Die Findung des Restwertes und die Höhe unterliegt anderen Einflussgrößen, wie Marktgängigkeit des Fahrzeuges, Reparaturmöglichkeit, Zerstörung (Art und Umfang der Beschädigung), Wert des Fahrzeuges vor dem Schaden, Markt für den Wert unbeschädigter Teile & Aggregate, Markt für das beschädigte Fahrzeug.

Nutzungsausfallentschädigung

Wenn bei einem Unfall Ihr Fahrzeug so stark beschädigt wird, dass Sie es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, obwohl Sie es gerne nutzen würden und auch nutzen könnten haben Sie das Recht auf eine Nutzungsentschädigung.

Sollten Sie nach einem Unfall keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, können Sie während der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer für Ihr Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen. Diesen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung können Sie geltend machen, wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfunktionstüchtig (weil z.B. verkehrsunsicher) ist oder Ihr Kfz einen Totalschaden hat. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird von uns genauestens kalkuliert.

Sollte Ihr Kfz älter sein als 5 Jahre, wird in der Regel die Kfz-Nutzungsentschädigung eine Gruppe herabgestuft. Fahrzeuge mit Automatikgetriebe werden im Normalfall eine Gruppe höher eingestuft.

Die zu kalkulierenden Höhen der Entschädigungsbeträge der Nutzungsausfallentschädigung richten sich nach einer Tabelle, die in verschiedene Gruppen (A bis L) unterteilt ist. Die in die Gruppe A eingestuften Fahrzeuge sind in der Regel Kleinfahrzeuge, die in L eingestuften PKWs sind in der Regel die Luxusfahrzeuge.

Totalschaden

Von einem Totalschaden ist die Rede, wenn man die ordnungsgemäße Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder zu unwirtschaftlich ist oder nicht möglich. Der Totalschaden tritt dann ein, wenn die kalkulierten Reparaturkosten zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen oder gar übertreffen.

Minderwert – Merkantiler - Wertminderung 

Merkantile Wertminderung bedeutet beim Fahrzeugschaden nichts anderes, als dass sich der Wert des Fahrzeuges am örtlichen Markt durch den Unfall nach erfolgter Reparatur verkleinert hat. Der merkantile Minderwert ist eine Wertminderung des Fahrzeuges, welcher beispielsweise auch nach einer unfallbedingten Reparatur dadurch entsteht, dass es nicht mehr in den Zustand hergestellt werden kann, den es vor dem Unfallereignis hatte. Es kommt nicht darauf an, dass die tatsächlichen Schäden vollends beseitigt worden sind.
Hintergrund dieser Betrachtung ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge, z.B. bei einer Gebrauchtwagenausstellung, nur aufgrund der Gegebenheit, dass das eine unfallfrei und das andere vormals unfallbeschädigt, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen.

Die Überprüfung zur Gegebenheit und der Höhe der Wertminderung übernimmt der für den Schadensfall zuständige Kfz Sachverständige oder Kfz Gutachter. In der Regel gibt als Faustformel bisher ein Anspruch auf Wertminderung bei Fahrzeugen aus der Massenproduktion, bei denen das Alter von 5 Jahre nicht übersteigt und die Höhe des Schadens mehr als 10% des aktuellen Wiederbeschaffungswertes beträgt. Heute gilt auch bei Fahrzeugen mit einem Alter von bis zu 10 Jahren oder mehr ein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung. Das liegt im Wesentlichen daran, dass eine wesentlich höhere Lebensdauer als auch Laufleistung moderner Fahrzeuge erbracht werden können.

 

Unfallersatztarif

Der Unfallersatztarif ist der Tarif, welcher ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall für einen Mietwagen in Rechnung stellt. Bei einem fremd verschuldeten Unfall werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung sämtliche Kosten als Schadensersatz übernommen.

Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ein Totalschaden, der die für eine Reparatur notwendigen Aufwendungen in seiner Summe die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigt.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges stellt den Wert da, der aufgewendet werden muss um das Fahrzeug in einem vergleichbaren Zustand, vor dem Schadensereignis wieder zu beschaffen. Wie viel müsste man also bezahlen um das gleiche Fahrzeug mit seiner Ausstattung und in dem Zustand zu besorgen. Dabei wird auch der regionale Markt mit einbezogen.

Besichtigung

In erster Linie das beschädigte Fahrzeug selbst. Wir besichtigen und prüfen es gerne vor Ort oder bei der Werkstatt falls es dorthin gebracht werden musste. Je nachdem ob das Fahrzeug fahrbereit ist, können Sie auch direkt zu uns kommen.

Bei manchen Gutachten wird auch der Unfallort von uns aufgesucht.

  • Schadenersatz     Versicherung     Reparaturkosten 

Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, steht Ihnen verschiedene Ansprüche zu. Je nach Art des Unfalls können folgende Ansprüche entstehen:

  • die Reparaturkosten
  • die Kosten für den KFZ Gutachter / Kfz Sachverständiger
  • Rechtsanwalt
  • eine Unfallpauschale
  • eine evtl. eingetretene Wertminderung Ihres Fahrzeuges
  • Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung
  • Abschleppkosten- Anmelde- und Abmeldekosten
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall

Wir helfen Ihnen dabei, sämtliche Ihnen zustehenden Leistungen durchzusetzen.

Schadenersatz – Versicherung - Reparaturkosten

 

In den meisten Fällen nehmen die Geschädigten selbst Kontakt mit den Versicherungen auf. Der Nachteil besteht allerdings darin, dass Sie in diesem Fall mit einer der Parteien verhandeln, der für den Ihnen entstandene Schaden zu haften hat. Da die Versicherungsgesellschaft hat jedoch ein natürliches Eigeninteresse daran, die entstandenen Kosten zu minimieren.

Ein freier und unabhängiger Kfz-Sachverständiger und Unfallgutachter unterliegt keinerlei Bindungen zu den Versicherungen. Unser Fokus liegt auf Ihre Rechte und den Ansprüchen. Ihr Schaden wird von uns genauesten inspiziert und dokumentiert. Dabei werden ggf. nicht nur der Schaden sondern auch Nebenkosten wie Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung und sonstige anfallende Erstattungspflichtige Kosten berücksichtigt.

Versicherung - Reparaturkosten

Im Bedarfsfall rechnen wir direkt mit Ihrer Versicherung ab. Durch Unterzeichnung einer Abtretungserklärung berechtigen Sie uns die Gutachter-Gebühr direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen - Ihnen entstehen somit keinerlei Kosten. Die Reparaturkosten sowie evtl. anfallende Entschädigung erhalten Sie parallel dazu direkt von der Versicherung der gegnerischen Partei.

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